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Artikel 130 B-VG (Kneihs)

Kneihs24. LfgApril 2020

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

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