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Artikel 129a B-VG (Aichlreiter)

Aichlreiter6. LfgMärz 2010

A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

 

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

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