Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Antrag um Wiedereinsetzung Rz 2121
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nur auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten statt (vgl VwGH vom 16. Dezember 1982, 82/16/0103). Ein belangter Verband hat gemäß § 56 Abs 5 Z 1 FinStrG die Rechte eines Beschuldigten.