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Antrag um Wiedereinsetzung (xxxx)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nur auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten statt (vgl VwGH vom 16. Dezember 1982, 82/16/0103). Ein belangter Verband hat gemäß § 56 Abs 5 Z 1 FinStrG die Rechte eines Beschuldigten.

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