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Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach § 167 Abs 2 FinStrG ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag entweder die Finanzstrafbehörde oder das Bundesfinanzgericht berufen, je nachdem ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte.

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