Nach § 167 Abs 2 FinStrG ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag entweder die
Finanzstrafbehörde oder das
Bundesfinanzgericht berufen, je nachdem ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte.