In Ausführung der im Art 131 Abs 2 B-VG für den einfachen Gesetzgeber enthaltenen Ermächtigung zur Bestimmung über Art 130 B-VG hinausgehender Beschwerdemöglichkeiten wird hier im § 169 FinStrG idF des AbgRmRefG BGBl I 2002/97 dem Amtsbeauftragten gegen Entscheidungen aller Art eines Berufungssenates oder eines Mitglieds eines Berufungssenates die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt (Amtsbeschwerde). Die Beschwerde kann wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhoben werden.