Erfüllung der Aufgaben des Beirats
(1) Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig1), an keine Weisungen gebunden2) und unterliegen der Amtsverschwiegenheit3) sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen.4) Sie sind nicht verpflichtet die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.5)