Berichte und Empfehlungen des Beirats
(1) Der Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht1) über seine Aufgabenwahrnehmung2) und Empfehlungen3) zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.