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§ 9 KartG (Holzweber/Von der Thannen/Dietz)

Holzweber/Von der Thannen/Dietz1. AuflDezember 2023

§ 9 (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und

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