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§ 10 KartG (Von der Thannen/Holzweber/Dietz)

Von der Thannen/Holzweber/Dietz1. AuflDezember 2023

§ 10 (1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:

genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem

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