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§ 95 StVO (Koller/Grundtner)

Koller/Grundtner45. LfgMai 2023

§ 95 (1) [BPD-Zuständigkeit] Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist,

die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,

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