9. Abschnitt
Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
§ 91 (1) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes <i>Koller/Vergeiner</i> in <i>Kaltenegger/Koller/Vergeiner</i> (Hrsg), Die österreichische Straßenverkehrsordnung (47. Lfg 2024) §§ 91-95 EisbKrV, Seite 66 Seite 66
Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn