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§§ 87-90 EisbKrV

Koller/Vergeiner47. LfgMärz 2024

8. Abschnitt
Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

 

§ 87 (1) Der ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer besetzten Überwachungsstelle oder in einem deckenden Signal anzuzeigen.

Seite 61

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