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§ 8 KommStG

106. LfgJuli 2021

Von der Kommunalsteuer sind befreit:

Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage; (BGBl I 2004/180, ab 1. 10. 2004, siehe § 16 Abs 8)Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, so weit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl 1994/680)

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