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§ 9 KommStG

106. LfgJuli 2021

Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen. (BGBl I 2001/144, ab 2002)

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