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§ 88 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 88. Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Eisenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2011/124.

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