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§ 89 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 89. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2011/124.

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