vorheriges Dokument
nächstes Dokument

per § 90 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 90. Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Zuletzt geändert durch I 2011/124.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte