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§ 84d GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Mitteilungen des Betriebsinhabers

1.1. Übermittlungspflicht

1
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten,11Die „mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten“ sind iZm der Datenbank gemäß Art 21 Abs 3 der Seveso III – RL erforderlich. Diese Koordinaten sollten mit der Postanschrift des konkreten Standortes übereinstimmen. Hinsichtlich des Formats gibt es keine besonderen Anforderungen, es ist lediglich nötig, dieses in der Information eindeutig anzugeben (zB, ob die Angabe in normalen Koordinaten oder einem anderen System, wie Gauß-Krüger, erfolgt). Ebenso ist es freigestellt, die Angabe im Dezimal- oder Minuten/Sekunden-System zu erstellen. Siehe RV z GewONov 2015, BGBl I 81/2015, 624 BlgNR 25. GP Erläuterungen S 5.

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