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§ 82a GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

§ 82a (1) IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung.

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