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§ 82a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Umweltinspektionen

1.1. Prinzip der Regelmäßigkeit

1
IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen iSd § 82a Abs 2 bis 5 unterzogen werden (§ 82a Abs 1 erster Satz 1. HS).

Mit § 82b wird Art 21 IE-R11Industrieemissionsrichtlinie (kurz: IE-R oder IER), Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17. 12. 2010, S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19. 6. 2012, S 25; s § 77a Rz 13. umgesetzt.22AB z GewONov, BGBl I 125/2013, 2393 BlgNR 24. GP 9.

1.2. Kein Verwaltungsverfahren, Beiziehung von Sachverständigen

2
Umweltinspektionen sind keine (Verwaltungs-)Verfahren, die durch Erlassung eines Bescheides zu erledigen oder durch formlose Einstellung zu beenden wären. Das AVG findet daher keine Anwendung.33AB z GewONov, BGBl I 125/2013, 2393 BlgNR 24. GP 9 mit Hinweis auf Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm 8 zu § 338. Mit den Umweltinspektionen wurde mit der GewONov 201344BGBl I 125/2013. ein an konkrete inhaltliche und terminliche Vorgaben geknüpftes Kontrollsystem für IPPC-BA in die GewO eingeführt.

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