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§ 82 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

§ 82 Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§ 79 bis 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Liquidatoren

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