§ 81 (1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsanteile, sowie die Verteilung des Überschusses an die Genossenschafter (§ 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).
(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsanteile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

