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§ 80 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

§ 80 Die Bestimmungen der §§ 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsanteilen (§ 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.

Geschäftsanteile

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