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§ 7 FSG-NV (XII) (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 7 (1) Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die

gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet, aufweisen,

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