Schneider98. LfgDezember 2024
3. AbschnittVoraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen
§ 6 (1) Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.