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§ 6 FSG-NV (XII) (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

3. Abschnitt
Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen

 

§ 6 (1) Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

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