Besondere Verfahrensvorschriften 1) , 2)
(1) In Verfahren gemäß § 743) sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten4) erkennungsdienstlichen Daten5) weder Abschriften noch Kopien6) angefertigt werden dürfen.