§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben (siehe Rz 1), als dadurch der notwendige Unterhalt (siehe Rz 2) des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird (siehe Rz 3) .
IdF BGBl 1991/51.

