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§ 70 StGB (Rainer)

Rainer4. LfgMai 1996

Gewerbsmäßige Begehung

 

§ 70 Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

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