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§ 71 StGB (Rainer)

Rainer4. LfgMai 1996

Schädliche Neigung

 

§ 71 Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

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