Warum1. AuflOktober 2022
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (siehe Rz 1) hat die Berufungsbehörde (siehe Rz 2) durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde (siehe Rz 3) durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (siehe Rz 4) .