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§ 64 UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 64. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.

(idF BGBl 1936/111)

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