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§ 65 UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 65. Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.

(idF BGBl 1936/111)

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