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§ 5a SPG (Wimmer)

Wimmer3. AuflJänner 2024

Überwachungsgebühren 1)5)

 

(1) Für besondere Überwachungsdienste6) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften7)9) für Vorhaben10)

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