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§ 59e Seveso (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 59e. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:

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