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§ 59b Seveso (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 59b. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2017/70.

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