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§ 56 AVG (Goldstein)

Goldstein1. AuflOktober 2022

III. Teil
Bescheide

 

§ 56. Der Erlassung (siehe Rz 1–9) eines Bescheides (siehe Rz 10–58) hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 (siehe Rz 59, 71 ) handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, (siehe Rz 60–69) soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, (siehe Rz 70–72) nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

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