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§ 57 AVG (Goldstein)

Goldstein1. AuflOktober 2022

§ 57. (1) (siehe Rz 1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen (siehe Rz 2, 3) nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug (siehe Rz 4) um unaufschiebbare (siehe Rz 5) Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (siehe Rz 6) zu erlassen.

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