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§ 58 AVG (Goldstein)

Goldstein1. AuflOktober 2022

§ 58. (1) Jeder Bescheid (siehe Rz 1–19) ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen (siehe Rz 20–30) und hat den Spruch (siehe Rz 31–38) und die Rechtsmittelbelehrung (siehe Rz 39–43) zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, (siehe Rz 44–59) wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (siehe Rz 60–66) .

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