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§ 536 ZPO (Ploier)

Ploier2. AuflOktober 2024

§ 536 Die Klage muss insbesondere enthalten:

die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);

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