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§ 537 ZPO (Ploier)

Ploier2. AuflOktober 2024

§ 537 Der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Z 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.

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