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§ 48j BAO (Rzeszut/Scharizer)

Rzeszut/ScharizerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

 

§ 48j (1) Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

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