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§ 48i BAO (Jung/Kern/Stadler)

Jung/Kern/StadlerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 48i Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

(BGBl I 2018/32, ab 25. 5. 2018)

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