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§ 48d BAO (Jung/Kern/Stadler)

Jung/Kern/StadlerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

F. Datenschutz

 

§ 48d (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

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