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§ 48c BAO (Rzeszut/Unger)

Rzeszut/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 48c Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

§ 48c 1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.

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