§ 48. Als Zeugen (siehe Rz 1–27) dürfen nicht vernommen werden: (siehe Rz 28–31)
(siehe Rz 32–35) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
