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§ 460f ASVG

Poperl/Trauner/Weißenböck77. LfgJänner 2024

§ 460f (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.

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