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§ 471f ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen

ABSCHNITT Ib
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

 

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