Enengel-Binder1. AuflOktober 2022
2. AbschnittBeweise
§ 45. (1) Tatsachen (siehe Rz 7–10), die bei der Behörde offenkundig (siehe Rz 11–31) sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung (siehe Rz 32–45) aufstellt, bedürfen keines Beweises.