§ 46. (siehe Rz 1–7) Als Beweismittel (siehe Rz 8–23) kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet (siehe Rz 24–26) und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. (siehe Rz 27–49)
IdF BGBl 1991/51.
§ 46. (siehe Rz 1–7) Als Beweismittel (siehe Rz 8–23) kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet (siehe Rz 24–26) und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. (siehe Rz 27–49)
IdF BGBl 1991/51.
