§ 455 Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.
Gem § 436 kann die Verhandlung in dringenden Fällen und insbesondere bei Klagen wegen Besitzstörung sogar auf den nämlichen Tag anberaumt werden, an welchem die Klage bei Gericht eingebracht wurde. Die praktische Grenze findet die Verkürzung der im § 257 Abs 1 genannten Einlassungsfrist in der Möglichkeit rechtzeitiger Verständigungen der Parteien sowie allfälliger Zeugen.1 Auch § 257 Abs 3 betreffend vorbereitende Schriftsätze ist unanwendbar.2